Ausfallbürgschaft

Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge im Rahmen seiner Bürgschaft nur für den Betrag, der sich als Differenz zu den gezahlten Beträgen an den Gläubiger ergibt. Der Gläubiger muss aber alle Möglichkeiten ausnutzen seine Forderungen beim Hauptschuldner zu erwirken (Vollstreckung, etc.). Aus diesem Grund muss z.B. auch erst der Ausgang eines Konkursverfahrens abgewartet werden, bevor Forderungen an den Bürgen gestellt werden können.