Abgeltungssteuer

In Deutschlands Steuerdschungel kommt ab Januar 2009 ein neues Steuergesetz hinzu. Es ist die so genannte Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer ist eine schon einmal da gewesene Quellensteuer auf Kapitalerträge. Einige Staaten der Europäischen Union haben ebenfalls eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Bei diesen jedoch werden nur die Zinsen und Dividenden versteuert.

Bei uns jedoch wird zusätzlich noch das Kapitalvermögen besteuert. Außerdem werden im Rahmen der Abgeltungssteuer dann auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren besteuert, die länger als ein Jahr gehalten wurden. Der neue Steuersatz beträgt 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Gesamtbelastung beläuft sich auf 27,8 Prozent bei 8% iger und 27.9 Prozent bei 9% iger Kirchensteuer.

Das Kreditinstitut bei dem das Vermögen angelegt ist, ist gesetzlich verpflichtet, die Abgeltungssteuer einzubehalten und direkt abzuführen. Trotzdem können weiterhin Freistellungsaufträge gestellt werden. Bei so genannten Tafelgeschäften müssen jedoch trotzdem die Erträge versteuert werden.

Sollte man in der Lage sein, eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen zu können, werden die Kapitalerträge trotz Gesetz nicht versteuert. Der Abgeltungssteuer unterliegen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentfonds. Kapitalforderungen aller Art gehören ebenfalls dazu. Auch die Steuerpflicht für Veräußerungsgeschäfte wurde deshalb neu geregelt.

Ab 2009 sind deshalb folgende Vorgänge steuerpflichtig:

  • die Veräußerung von Kupons (Zinsscheine – Dividenden)
  • die Gewinne bei Termingeschäften
  • die Veräußerung von Körperschaftsanteilen
  • die Veräußerung einer Lebensversicherung
  • die Veräußerung eines Anteils an stillen Gesellschaften
  • die Rechtsübertragung bei Renten, Hypotheken und Grundschulden
  • die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen

Jedoch werden auch Verluste berücksichtigt. Positive und negative Einkünfte werden einander gegenübergestellt und verrechnet. Dies ist allerdings bei Aktien nicht möglich. Sie können nur intern (Aktienkauf – Aktienverkauf) verrechnet werden. Die Verluste werden dann vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr übertragen, oder auf Kundenantrag bis spätestens 15. Dezember eines Jahres bescheinigt. Damit können andere Kapitaleinkünfte verrechnet werden.

Dividendenausschüttungen und Zinsen jedoch, können nicht verrechnet werden. Verluste, die vor dem Jahr 2009 aufgelaufen sind, können mittels Übergangsregelung bis 2013 verrechnet werden. Vorteilhaft ist die neue Steuer für Menschen mit einem Grenzeinkommenssteuersatz von mehr als 25 Prozent. Aktien und Fonds, die zum Vermögensaufbau dienen sollen, werden unattraktiver, wegen der langen Anlage und der deshalb stattfindenden Besteuerung. Die kurzfristigen Aktiengeschäfte bis zu einer 12 monatigen Anlage, werden steuerlich besser gestellt, da sie von der Regelung nicht betroffen sind. Ausgenommen von diesem Steuerabzug sind zum Beispiel auch Zinszahlungen an Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent. Auch Darlehen zwischen sich nahe stehenden Personen sind nicht betroffen, da die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Sich mit dieser neuen Regelung ausgiebig zu beschäftigen, ist für die Anlagestrategie von enormer Bedeutung.